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ETF-Steuer 2026 — Freistellungsauftrag, Teilfreistellung & Vorabpauschale
Von der Preisdrache-Redaktion · Aktualisiert am · So arbeiten wir
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Kurz beantwortet: Auf ETF-Gewinne zahlst du in Deutschland 25 % Abgeltungsteuer plus 5,5 % Solidaritätszuschlag auf diese Steuer (§ 32d EStG, § 4 SolzG) — das sind 26,375 %, ohne Kirchensteuer. Zwei Dinge drücken diese Last: die Teilfreistellung (bei Aktien-ETFs bleiben 30 % der Erträge steuerfrei) und der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro im Jahr, den du über einen Freistellungsauftrag bei deiner Bank nutzt. Dieser Ratgeber zeigt mit Zahlen, wie das zusammenspielt, wie die Vorabpauschale 2026 berechnet wird und welche Fehler Geld kosten. Stand 10/2026 laut Gesetzestext (gesetze-im-internet.de) und BMF-Schreiben vom 13.01.2026. Hinweis: allgemeine Information, keine Steuerberatung im Einzelfall.
Die Grundregel: 25 % Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge
Erträge aus ETFs — Ausschüttungen, Kursgewinne beim Verkauf und die Vorabpauschale bei thesaurierenden Fonds — zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Dafür gilt nach § 32d Abs. 1 EStG ein fester Steuersatz von 25 % statt deines persönlichen Einkommensteuersatzes. Auf die Steuer kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 % (§ 4 SolzG; bei der Abgeltungsteuer ohne Milderungszone). Zusammen sind das 26,375 %. Bist du kirchensteuerpflichtig, ermäßigt sich die Kapitalertragsteuer um 25 % der auf die Erträge entfallenden Kirchensteuer (§ 43a Abs. 1 EStG); der effektive Satz liegt dann etwas höher als 26,375 %, der genaue Wert hängt vom Kirchensteuersatz deines Bundeslandes ab.
Die Bank oder der Broker behält diese Steuer bei inländischen Depots automatisch ein und führt sie ab (Kapitalertragsteuer, §§ 43 ff. EStG). Deshalb heißt sie „Abgeltungsteuer“: Mit dem Abzug ist die Steuer in der Regel abgegolten, du musst die Erträge nicht in der Steuererklärung angeben. Anders ist es bei Erträgen ohne Steuerabzug, etwa bei ausländischen Brokern: Die musst du selbst erklären (§ 32d Abs. 3 EStG).
Der Sparer-Pauschbetrag: 1.000 Euro pro Jahr steuerfrei
Jede Person darf Kapitalerträge bis zu einem Betrag von 1.000 Euro im Jahr steuerfrei vereinnahmen (Sparer-Pauschbetrag, § 20 Abs. 9 EStG). Zusammen veranlagte Ehegatten erhalten einen gemeinsamen Betrag von 2.000 Euro. Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten (etwa Depotgebühren) ist daneben ausgeschlossen. Der Betrag gilt für alle Kapitalerträge zusammen: Zinsen vom Tagesgeld, Festgeld-Zinsen, Dividenden und ETF-Gewinne teilen sich denselben Topf.
Wichtig für die Einordnung: Der Pauschbetrag wird auf die Erträge angerechnet, die nach der Teilfreistellung noch steuerpflichtig sind. Bei einem Aktien-ETF-Gewinn von 1.000 Euro ist also nur ein Teil davon überhaupt steuerlich relevant (siehe nächster Abschnitt).
Freistellungsauftrag: So kommt der Pauschbetrag bei der Bank an
Der Pauschbetrag wird nicht von selbst berücksichtigt. Damit die Bank keine Steuer abführt, brauchst du einen Freistellungsauftrag auf dem amtlichen Formular oder online im Banking (§ 44a Abs. 2 EStG). Voraussetzung ist deine steuerliche Identifikationsnummer; ohne sie ist der Auftrag ungültig (§ 44a Abs. 2a EStG). Das Volumen legst du selbst fest: Alle Aufträge zusammen dürfen den Pauschbetrag nicht übersteigen, auch wenn du sie auf mehrere Banken verteilst (zum Beispiel 600 Euro bei Bank A und 400 Euro bei Bank B).
- Nur ein Institut: Erteile den vollen Betrag dort, wo du die meisten Erträge erwartest.
- Mehrere Institute: Verteile nach erwarteten Erträgen; prüfe einmal im Jahr, ob die Aufteilung noch passt.
- Ehepaare: Gemeinsam steht ihnen ein Pauschbetrag von 2.000 Euro zu.
- Zu wenig erteilt: Wurde Steuer abgeführt, obwohl der Pauschbetrag noch nicht ausgeschöpft war, kannst du die Veranlagung beantragen und die Steuer über die Steuererklärung zurückholen (§ 32d Abs. 4 EStG).
Eine Alternative bei sehr geringem Einkommen ist die Nichtveranlagungs-Bescheinigung vom Finanzamt: Sie ist höchstens drei Jahre gültig und endet zum Kalenderjahresende (§ 44a Abs. 2 EStG). Dann zieht die Bank keine Steuer ab, auch nicht über 1.000 Euro hinaus.
Teilfreistellung: 30 % der Erträge bei Aktien-ETFs steuerfrei
Weil auf Fondsebene bereits Steuern auf Dividenden anfallen, bleibt ein Teil der Erträge beim Anleger pauschal steuerfrei (§ 20 InvStG). Die Sätze für Privatanleger im Privatvermögen:
| Fondsart | Teilfreistellung | Voraussetzung (§ 2 InvStG, laut Anlagebedingungen) |
|---|---|---|
| Aktienfonds | 30 % | mehr als 50 % Aktienanteil |
| Mischfonds | 15 % | mindestens 25 % Aktienanteil |
| Immobilienfonds | 60 % | mehr als 50 % Immobilien |
| Auslands-Immobilienfonds | 80 % | mehr als 50 % ausländische Immobilien |
Ein klassischer Welt-Aktien-ETF fällt unter die 30 %. Fonds, die diese Aktienquoten nicht erreichen (zum Beispiel reine Anleihe-ETFs), erhalten keine Teilfreistellung. Welche Kategorie dein ETF hat, ergibt sich aus den Anlagebedingungen und den Angaben der Fondsgesellschaft.
Vorabpauschale 2026: Basiszins 3,20 %
Thesaurierende ETFs schütten nichts aus. Damit die Steuer nicht auf unbestimmte Zeit aufgeschoben wird, gilt die Vorabpauschale (§ 18 InvStG): Sie berechnet sich aus dem Rücknahmepreis am Jahresanfang mal 70 % des Basiszinses („Basisertrag“). Sie ist begrenzt auf den tatsächlichen Wertzuwachs im Jahr plus Ausschüttungen und gilt am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen. Wer unterjährig kauft, bekommt für jeden vollen Monat vor dem Kaufmonat ein Zwölftel abgezogen.
Den Basiszins ermittelt die Bundesbank, das Bundesfinanzministerium veröffentlicht ihn (§ 18 Abs. 4 InvStG). Laut BMF-Schreiben vom 13. Januar 2026 beträgt er für 2026 3,20 % (2025: 2,53 %). Die Vorabpauschale für 2026 gilt am 4. Januar 2027 als zugeflossen.
Rechenbeispiel (Aktien-ETF, thesaurierend): Der ETF-Anteil hat am 1. Januar 2026 einen Wert von 10.000 Euro und steigt im Jahr um mehr als 224 Euro, ohne Ausschüttung.
- Basisertrag: 10.000 Euro × 70 % × 3,20 % = 224 Euro
- Nach 30 % Teilfreistellung steuerpflichtig: 156,80 Euro
- Steuer ohne Freistellungsauftrag: 25 % = 39,20 Euro, dazu 5,5 % Soli = 2,16 Euro, zusammen rund 41,36 Euro (ohne Kirchensteuer)
- Mit ausreichendem Freistellungsauftrag: 0 Euro
Die gezahlte Vorabpauschale wird beim späteren Verkauf auf den Gewinn angerechnet; du zahlst nicht doppelt, nur früher. Sinkt der Kurs im Jahr, kann die Vorabpauschale null sein, weil sie auf den Wertzuwachs begrenzt ist. Ohne ausreichenden Freistellungsauftrag zieht die Bank die Steuer ein; achte dann auf ein gedecktes Verrechnungskonto.
Rechenbeispiel: Verkauf mit Gewinn
Du verkaufst Anteile eines Welt-Aktien-ETFs mit 5.000 Euro Gewinn; andere Kapitalerträge gibt es in dem Jahr nicht, du hast 1.000 Euro Freistellungsauftrag bei dieser Bank, und du bist nicht kirchensteuerpflichtig. Vorabpauschalen aus Vorjahren lassen wir der Einfachheit halber weg.
- Gewinn 5.000 Euro, 30 % Teilfreistellung: steuerpflichtig 3.500 Euro
- Abzug Sparer-Pauschbetrag 1.000 Euro: 2.500 Euro zu versteuern
- Abgeltungsteuer 25 %: 625,00 Euro; Soli 5,5 %: 34,38 Euro
- Steuer insgesamt: rund 659,38 Euro, das sind etwa 13 % des Gewinns
Ohne Teilfreistellung und ohne Freistellungsauftrag wären es bei 26,375 % rund 1.318,75 Euro gewesen. Die beiden Regeln halbieren die Steuer hier also. Das ist ein Zahlenbeispiel zur Veranschaulichung, keine Prognose für deinen Fall.
Verlustverrechnung und typische Fehler
Verluste aus ETF-Verkäufen verrechnet die Bank innerhalb des Kalenderjahres mit positiven Kapitalerträgen; nicht verrechnete Verluste werden ins Folgejahr vorgetragen (§ 43a Abs. 3 EStG). Willst du Verluste mit Erträgen bei einer anderen Bank verrechnen, muss der Antrag auf Verlustbescheinigung bis zum 15. Dezember bei der Bank eingehen; die Verrechnung machst du dann in der Steuererklärung. Typische Fehler:
- Kein Freistellungsauftrag: Die Bank führt Steuer ab, obwohl der Betrag frei wäre. Rückholbar, aber umständlich.
- Über den Pauschbetrag hinaus verteilt: Die Summe aller Aufträge darf 1.000 Euro (Paare 2.000 Euro) nicht überschreiten.
- Aufträge nie überprüft: Nach einem Depotwechsel bleibt Pauschbetrag ungenutzt oder doppelt vergeben.
- Vorabpauschale vergessen: Bei Thesaurierern zieht die Bank die Steuer vom Verrechnungskonto; ist es leer, gibt es Ärger.
- Fondsart verwechselt: Die 30 % gelten nur für Fonds, die die Aktienquote nach § 2 InvStG erfüllen.
Wenn du erst einsteigst: Wie ein Sparplan startet, erklärt der ETF-Sparplan-Guide; passende Depots findest du im Depot-Vergleich und auf der Geld-sparen-Seite. Bei Sonderfällen — Auslandsdepots, hohe Beträge, Kirchensteuer-Fragen — hilft eine Steuerberatung weiter, etwa die Steuerberatung Ferhat Sarac.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Sparer-Pauschbetrag 2026?
1.000 Euro pro Person, 2.000 Euro für zusammen veranlagte Ehegatten (§ 20 Abs. 9 EStG). Er gilt für alle Kapitalerträge zusammen, also auch Zinsen und Dividenden.
Muss ich ETF-Gewinne in der Steuererklärung angeben?
Bei einem inländischen Broker in der Regel nicht: Die Bank behält die Abgeltungsteuer ein und führt sie ab. Angeben musst du Erträge, wenn kein Steuerabzug erfolgte, etwa bei ausländischen Brokern (§ 32d Abs. 3 EStG). Auf Antrag kannst du die Veranlagung beantragen, um zu viel gezahlte Steuer zurückzuholen (§ 32d Abs. 4 EStG).
Wie hoch ist die Teilfreistellung bei einem Welt-ETF?
Bei Aktienfonds, die fortlaufend mehr als 50 % in Aktien investieren, sind 30 % der Erträge steuerfrei (§ 20 Abs. 1 InvStG). Mischfonds erhalten 15 %, Immobilienfonds 60 %.
Wie hoch ist die Vorabpauschale 2026?
Der Basiszins beträgt 3,20 % (BMF-Schreiben vom 13.01.2026). Der Basisertrag ist 70 % davon, also 2,24 % des Fondswerts am Jahresanfang, begrenzt auf den tatsächlichen Wertzuwachs. Bei 10.000 Euro sind das höchstens 224 Euro, davon sind nach der Teilfreistellung 156,80 Euro steuerpflichtig.
Zahle ich bei der Vorabpauschale doppelt?
Nein. Die gezahlte Vorabpauschale wird beim Verkauf auf den Gewinn angerechnet, du zahlst sie nur früher. Ein ausreichender Freistellungsauftrag deckt sie oft vollständig ab.
Wie teile ich den Freistellungsauftrag auf mehrere Banken auf?
Du kannst jeder Bank einen Teilbetrag erteilen, solange die Summe 1.000 Euro (Paare 2.000 Euro) nicht übersteigt. Sinnvoll ist eine Verteilung nach erwarteten Erträgen; prüfe sie einmal im Jahr.
Ist dieser Ratgeber eine Steuerberatung?
Nein. Er ordnet die Besteuerung allgemein ein und ersetzt keine individuelle Beratung. Gesetze und Basiszins ändern sich; prüfe den aktuellen Stand, besonders bei größeren Beträgen.
Quellen und Stand
- § 20 EStG – Einkünfte aus Kapitalvermögen (Sparer-Pauschbetrag, Abs. 9) (gesetze-im-internet.de)
- § 32d EStG – Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen (gesetze-im-internet.de)
- § 43a EStG – Bemessung der Kapitalertragsteuer, Verlustverrechnung (gesetze-im-internet.de)
- § 44a EStG – Abstandnahme vom Steuerabzug (Freistellungsauftrag, NV-Bescheinigung) (gesetze-im-internet.de)
- § 2 InvStG – Begriffsbestimmungen (Aktienfonds, Mischfonds) (gesetze-im-internet.de)
- § 18 InvStG – Vorabpauschale (gesetze-im-internet.de)
- § 20 InvStG – Teilfreistellung (gesetze-im-internet.de)
- § 4 SolzG – Solidaritätszuschlag, Zuschlagsatz (gesetze-im-internet.de)
- BMF-Schreiben vom 13.01.2026: Basiszins zum 2. Januar 2026 (Abdruck beim BVI) (direkt.bvi.de)
- Otto Schmidt: Basiszins zum 2.1.2026, Zufluss der Vorabpauschale am 4.1.2027 (otto-schmidt.de)
- BMF-Schreiben vom 10.01.2025: Basiszins zum 2. Januar 2025 (2,53 %) (bundesfinanzministerium.de)
- Steuerberatung Ferhat Sarac (steuerberatung-sarac.de)
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